Das Forschungszulagengesetz (FZulG) ermöglicht Ihnen als steuerpflichtiges Unternehmen einen direkten Zuschuss auf Ihre FuE-Aufwendungen – unabhängig von Größe, Rechtsform oder Branche.
Anders als bei klassischer, direkter Projektförderung besteht bei der Forschungszulage ein gesetzlicher Rechtsanspruch auf die Förderung, sobald die Voraussetzungen des FZulG erfüllt sind. Es gibt keine Kontingente und keine Wettbewerbsverfahren.
Das Ziel des Gesetzes ist es, den Investitionsstandort Deutschland zu stärken und insbesondere kleine und mittlere Unternehmen zur Investition in Forschung und Entwicklung anzuregen.
Förderfähige Aufwendungen
Die Forschungszulage deckt drei Arten von Aufwendungen ab – abhängig davon, ob Sie selbst forschen, Forschung beauftragen oder als Einzelunternehmer tätig sind.
Personalkosten (Löhne, Gehälter inkl. Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung) der im Vorhaben eingesetzten Mitarbeitenden. Außerdem Abschreibungen auf bewegliche Anlagewirtschaftsgüter, die ausschließlich im FuE-Vorhaben genutzt werden.
70 % des an den Auftragnehmer gezahlten Entgelts (seit dem Wachstumschancengesetz). Voraussetzung: Der Auftragnehmer hat seinen Sitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedsstaat und leistet die erforderliche Amtshilfe.
Eigene FuE-Leistungen werden mit einem Pauschalsatz von 70 € pro Stunde anerkannt – bei maximal 40 Stunden pro Woche.
Förderfähige Aktivitäten
Gefördert werden Vorhaben, die einer der drei FuE-Kategorien nach AGVO und Frascati-Handbuch der OECD zuzuordnen sind.
Experimentelle oder theoretische Arbeiten, die primär dem Erwerb neuen Grundlagenwissens dienen – ohne erkennbare direkte kommerzielle Anwendungsmöglichkeit.
Planmäßiges Forschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse mit dem Ziel, neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln oder bestehende wesentlich zu verbessern – inkl. Prototypenentwicklung und Pilotlinien.
Erwerb, Kombination und Nutzung vorhandener Kenntnisse zur Entwicklung neuer oder verbesserter Produkte und Verfahren – inkl. Konzeption, Planung und Dokumentation.
Das Vorhaben muss auf die Gewinnung neuer Erkenntnisse ausgerichtet sein, die über den aktuellen Stand der Technik hinausgehen.
Es müssen technische, wissenschaftliche oder methodische Risiken und Unsicherheiten in Bezug auf das Endergebnis bestehen.
Das Vorhaben muss einem nachvollziehbaren Plan folgen und grundsätzlich reproduzierbar sein.
Zweistufiges Antragsverfahren
Das Verfahren gliedert sich in zwei klar getrennte Schritte – die fachliche Prüfung durch die BSFZ und die steuerliche Festsetzung durch das Finanzamt.
Stellen Sie digital einen Antrag bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ). Der Antrag ist für geplante, laufende und abgeschlossene Vorhaben möglich. Die BSFZ prüft, ob Ihr Vorhaben als FuE im Sinne des FZulG gilt und stellt bei positivem Ergebnis einen kostenlosen Grundlagenbescheid aus.
Mit der positiven BSFZ-Bescheinigung beantragen Sie beim zuständigen Finanzamt die Forschungszulage. Diese wird mit der nächsten Steuerfestsetzung verrechnet – und ausgezahlt, soweit sie die festgesetzte Steuer übersteigt.
Erforderliche Unterlagen
Im Antrag auf Erteilung der FuE-Bescheinigung werden alle relevanten Informationen direkt im Portal abgefragt. Arbeitsnachweise wie Stundenzettel sind zu diesem Zeitpunkt nicht erforderlich.
Stellen Sie Ihren Antrag vollständig digital und kostenlos beim BSFZ-Portal. Die Bescheinigung ist die Grundlage für Ihre Förderung beim Finanzamt.
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